Gesetzesentwürfe zur Sterbehilfe

Ich habe die Gesetzesentwürfe, welche die Sterbehilfe betrafen, abgelehnt.

Die Gründe dafür sind Folgende:

Nach meiner christlichen Grundüberzeugung ist jede Art von begleitetem Suizid nicht mit der Auffassung, dass das Leben weder an seinem Anfang (Empfängnis) noch an seinem Ende unter die Verfügbarkeit des Menschen gestellt werden darf, in Einklang zu bringen.
Mir ist sehr wohl bewusst, wie groß der Leidensdruck und die Verzweiflung vieler Betroffener ist, die nur noch im Suizid glauben, ihre menschliche Würde bewahren zu können. Die besagte Gesetzesentwürfe sind in mehreren Hinsichten problematisch, da diese sowohl thematisch als auch sprachlich missbrauchsanfällig sind bzw. eine Missbrauchsgefahr aufweisen.
Der besagte Gesetzesentwurf (Entwurf des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Hilfe zur Selbsttötung und zur Sicherstellung der Freiverantwortlichkeit der Entscheidung zur Selbsttötung, Drucksache: 20/904) versucht einen Balanceakt zwischen der Schutzpflicht, hinsichtlich allen Lebens und der Selbstbestimmung zur Selbsttötung zu meistern. 
Dabei gibt der Verfasser des Entwurfs selbst zu, dass „[.] [n]ach den Erkenntnissen der Suizidforschung [.] nur bei einem geringen Anteil der Menschen mit Suizidgedanken ein freiverantwortlicher Entschluss zur Selbsttötung vor[liegt].“

Gerade dieser geringe Anteil zeigt auf, dass der freiheitliche Entschluss in den meisten Fällen eben nicht gegeben ist.
Gerade diese Möglichkeit des freiverantwortlichen Entschlusses in Anbetracht einer Entscheidung, welche zum Tode führt, gilt es zu hinterfragen, d.h. sind Menschen, welche, obwohl sie physisch gesund sind, aber dennoch einen Todeswunsch innehaben, wirklich frei?  Dabei scheitert der Gesetzesentwurf darin, dass dieser versucht die Schutzpflicht hinsichtlich allen Lebens auf eine Ebene mit der Selbstbestimmung zur Selbsttötung zu bringen und daraus einen Kompromiss zu schaffen.
Dies ist aber in keinem Sinne möglich, denn der Schutz für das Leben ist nicht mit der Selbstbestimmung zur Selbsttötung gleichwertig.
Darüber hinaus wäre das Erstellen, der in dem Gesetzesentwurf geforderten Gutachten für Psychiater, d.h. Ärzte, welche nach dem Eid des Hippokrates dazu verpflichtet sind, Menschen zu helfen, eindeutig belastend, da das von Ihnen erstellte Gutachten über Leben und Tod entscheiden würde. Welche Kriterien für solche Todesgutachten soll es geben? Des Weiteren haben wir ebenfalls in Deutschland viel zu wenig Psychiater, d.h., auch organisatorisch lässt sich dieses Vorhaben des Entwurfs nicht realisieren. Darüber hinaus gibt es in der Umsetzung weitere und hervorzuhebende Probleme, z.B. wie kann der Missbrauch des Todesmittels verhindert werden?
Was passiert, wenn das Todesmittel nicht seine Wirkung erzielt?
Dies sind wichtige Fragen, auf welche der Entwurf des Gesetzes keine Antworten liefert.

Der weitere Gesetzentwurf trug den Namen „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Suizidhilfe“ (Drucknummer 20/2332)

Die Missbrauchsgefahr zeigt sich deutlich darin auf, dass der Gesetzesentwurf die Hilfeleistung für Suizid straffrei machen will. Diese Hilfeleistung wird an einem [.] autonomen freien Willen gebunden“, nämlich den des jeweiligen Menschen, welcher sein Leben beenden möchte. Dabei sind der Begriff und seine Bedeutung in der Wissenschaft bei Weitem nicht abschließend geklärt und Teil einer philosophischen Diskussion. Dieser Begriff und alle seine Facetten können somit bei Weitem nicht als Begründung für ein Gesetz dienen. Des Weiteren ist die gesamte Argumentation des autonomen freien Willens, eig. eine Diskussion über den Freiheitsbegriff. Der Begriff der Freiheit wird in der Wissenschaft unterschiedlich ausgelegt. Ist ein Mensch, welcher physisch gesund ist und dennoch die Selbsttötung wählt, wirklich frei? Dabei sieht §3 des autonomen freien Willens des Gesetzesentwurfes nur das Erwachsenalter, d.h. die Vollendung des 18. Lebensjahres für solch eine Entscheidung solcher schweren Tragweite voraus. Dies ist wiederum nicht nur missbrauchsanfällig, sondern widerstrebt jeglicher Humanität, Werteordnung und sozialen Realität.  Hat ein 18-Jähriger die Reife und die Tragweite des Resultats solcher Entscheidungen zu überblicken? Darüber hinaus ist auch der Wortlaut zu kritisieren, z.B. 
„§3 (4) Von einem autonomen gebildeten, freien Willen ist nur auszugehen, wenn der Entschluss von einer gewissen Dauerhaftigkeit und inneren Festigkeit gebildet worden ist.“

Wer soll solch eine Dauerhaftigkeit bestimmen? Wer soll über Leben und Tod entscheiden dürfen? Wer soll Gott spielen dürfen?

Des Weiteren kann auch nicht verhindert werden, dass ein sozialer Druck auf die Entscheidung einwirkt, dass es schon in Pflegeeinrichtungen proaktiven Druck auf ältere, leidende, kranke und behinderte Menschen durch sogenannte „Beratungen“ gibt. 
Das sehe ich aber als ein sehr großes Problem an.

Nicole Höchst